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Oh Jung‑hoo, Special Representatives for Persons of Unsound Mind in Civil Procedure (2021)

30 Jun 2025

Oh Jung‑hoo, Special Representatives for Persons of Unsound Mind in Civil Procedure, The Yonsei Law Journal, Vol. 31 No. 4(2021), pp. 93–124.

<Zusammenfassung>

Der neu in die kZPO eingeführte Prozesspfleger nach dem § 62-2 ist ein gesetzlicher Vertreter für Prozessfähige. Es weicht von der kZPO ab, die nur für die Prozessunfähigen die gesetzliche Vertretung vorschreibt. Ob dieses Institut denjenigen, die zur freien Willensbestimmung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht im Stande sind, genügenden Schutz gewährt, ist fraglich, da es eine Prozessverzögerung voraussetzt. Sie ist aber nicht wegzuinterpretieren, solange auch der Gegner zum Antrag zur Prozesspflegerbestimmung befugt ist. Sonst hätte er kein Interesse dazu. Die Partei ist trotz ihres hilfsbedürftigen Zustands der Geistestätigkeit prozessfähig und kann, nebst dem Prozesspflger, den Prozess selbst führen. Ihre Prozesshandlungen mögen sich widersprechen und folglich den Prozess verunsichern und verzögern. Nach dem Absatz 2 kann das Gericht Klagerücknahme, Prozessvergleich, Anspruchsverzicht und -anerkenntnis des Prozesspflegers innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Vornahme durch Beschluss nicht zulassen. Diese sind jedoch Bewirkungshandlungen und unterliegen keineswegs der gerichtlichen Entscheidung. Außderdem sind sie bedingungsfeindlich. Die prozessuale Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist uneingeschränkt außer dem Bereich der besonderen Ermächtigung, und die Wirksamkeit der vertretenen Handlung hängt nur von der Vertretungsmacht ab. Das Gericht kann die Vertretungsmacht nicht nachträglich abziehen.

<Schlüsselwörter >

Prozesspfleger, Prozessunfähigkeit, gesetzliche Vertretung, Bewirkungshandlung, besondere Ermächtigung

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