Dongjin Lee, Die hypothekengesicherte Forderungsverpfändung, der Übererlös und die ungerechtfertigte Bereicherung -kOGH, Urteil 2023DA315155 vom 12. April 2024, The Justice, Vol.205호(2024. 12), pp.611-636 .
<Abstract>
Das vorliegende Urteil des koreanischen Obersten Gerichtshofs befasst sich mit der Frage, gegenüberwem der nachrangige Pfändungsgläubiger, der einen Verlust erlitten hat, einen Bereicherungsanspruch geltend machen soll, wenn bei der Versteigerung des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks einübermäßiger Erlös an einen hypothekengesicherten Forderungspfandgläubiger gezahlt wird. Im Urteilwird festgestellt, dass nicht der hypothekengesicherte Forderungspfandgläubiger, sondern der
hypothekengesicherte Forderungspfandschuldner, d.h. der Hypothekengläubiger, haften soll, weil derDrittschuldner mit der Zahlung an den Forderungspfandgläubiger nicht nur dessen pfandgesicherteSchuld gegenüber dem Forderungspfandschuldner, d.h. dem Gläubiger selbst, sondern auch die Schuld der Forderungspfandschuldners gegenüber dem Forderungspfandgläubiger erfüllt, und somit einen „Rechtsgrund“ für das Behalten des Übererlöses durch den Forderungspfandgläubiger besteht, solange dessen gesicherte Schuld die Zuweisung deckt. Dies gilt jedoch aus den folgenden zwei Gründen nicht: Erstens, der Drittschuldner erfüllt mit der Zahlung die pfandgesicherte Schuld gegenüber dem Forderungspfandgläubiger und nicht die Schuld des Forderungspfandschuldners gegenüber dem Forderungspfandgläubiger. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um Leistungsbereicherung, sondern um Eingriffsbereicherung beim Übererlös in der Versteigerung basierend auf Hypothek, hypothekengesicherte Forderungspfand und Pfändung. Der hypothekengesicherte Forderungspfandgläubiger, und nicht der hypothekengesicherte Forderungspfandschuldner, d.h. der Hypothekengläubiger soll gegenüber dem nachrangigen Pfändungsgläubiger haften.
<Keywords>
Forderungsverpfändung, hypothekengesicherteForderungsverpfändung, ungerechtfertigte Bereicherung,Dreieckverhältnis,Übererlös.
Dongjin Lee, Die hypothekengesicherte Forderungsverpfändung, der Übererlös und die ungerechtfertigte Bereicherung -kOGH, Urteil 2023DA315155 vom 12. April 2024, The Justice, Vol.205호(2024. 12), pp.611-636 .
<Abstract>
Das vorliegende Urteil des koreanischen Obersten Gerichtshofs befasst sich mit der Frage, gegenüberwem der nachrangige Pfändungsgläubiger, der einen Verlust erlitten hat, einen Bereicherungsanspruch geltend machen soll, wenn bei der Versteigerung des mit einer Hypothek belasteten Grundstücks einübermäßiger Erlös an einen hypothekengesicherten Forderungspfandgläubiger gezahlt wird. Im Urteilwird festgestellt, dass nicht der hypothekengesicherte Forderungspfandgläubiger, sondern der
hypothekengesicherte Forderungspfandschuldner, d.h. der Hypothekengläubiger, haften soll, weil derDrittschuldner mit der Zahlung an den Forderungspfandgläubiger nicht nur dessen pfandgesicherteSchuld gegenüber dem Forderungspfandschuldner, d.h. dem Gläubiger selbst, sondern auch die Schuld der Forderungspfandschuldners gegenüber dem Forderungspfandgläubiger erfüllt, und somit einen „Rechtsgrund“ für das Behalten des Übererlöses durch den Forderungspfandgläubiger besteht, solange dessen gesicherte Schuld die Zuweisung deckt. Dies gilt jedoch aus den folgenden zwei Gründen nicht: Erstens, der Drittschuldner erfüllt mit der Zahlung die pfandgesicherte Schuld gegenüber dem Forderungspfandgläubiger und nicht die Schuld des Forderungspfandschuldners gegenüber dem Forderungspfandgläubiger. Darüber hinaus handelte es sich im vorliegenden Fall nicht um Leistungsbereicherung, sondern um Eingriffsbereicherung beim Übererlös in der Versteigerung basierend auf Hypothek, hypothekengesicherte Forderungspfand und Pfändung. Der hypothekengesicherte Forderungspfandgläubiger, und nicht der hypothekengesicherte Forderungspfandschuldner, d.h. der Hypothekengläubiger soll gegenüber dem nachrangigen Pfändungsgläubiger haften.
<Keywords>
Forderungsverpfändung, hypothekengesicherteForderungsverpfändung, ungerechtfertigte Bereicherung,Dreieckverhältnis,Übererlös.