Choi Joon-kyu, Criteria for Assessing Fraudulent Conveyance in Conditional Assignment of Claims, The Korean Journal of Civil Law, Vol. 84 (2018), pp. 37-65.
<Zusammenfassung>
In der Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, erfolgen schrittweise die folgenden Rechtshandlungen(mehraktige Rechtshandlungen), ① das Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts → ② das Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts → ③ das Wirksamwerden des Verfügungsgeschäfts → ④ die Anzeige der Forderungsabtretung an den Schulder. Der koreanische Oberste Gerichtshof hat über den Fall entschieden, dass ① eine gläubigeranfechtbare Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem das Verfügungsgeschäft zustande kommt, nicht in dem das Verfügungsgeschäft wirksam wird, und ② die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder allein ist nicht Gegenstand der Gläubigeranfechtung, wenn das Verfügungsgeschäft nicht anfechtbar ist. Aber hat diese Rechtsprechung einige Probleme. Der Zweck der Gläubigeranfechtung ist eine Erweiterung der Aktivmasse oder eine Verringerung der Passivmasse. Entsprechend diesem Zweck, ist nicht eine tatsächliche Ausführung der Rechtshandlung maßgeblich, sondern ihre vermögensändernde rechtliche Wirkung. In der Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, wird die Forderung abgetreten im Innenverhältnis zwischen dem Zessionar und Zedent, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt, im außenverhältnis gegenüber einem Dritten, wenn die Anzeige der Abtretung durch Aushändigung der mit der Datumsangabe versehenen Urkunde an den Schulder erfolgt ist. Deshalb ① eine gläubigeranfechtbare Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem das Verfügungsgeschäft wirksam wird(=der Zeitpunkt in dem die aufschiebende Bedingung eintritt), und ② die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder allein anfechtbar sein soll, ohne Rücksicht auf die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts oder Verpflichtungsgeschäfts. Allerdings soll das Verfügungsgeschäft oder die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder nicht leicht anfechtbar sein, wenn das Verpflichtungsgeschäft nicht anfechtbar ist. Diese Rechthandlungen sind als Erfüllungsgeschäft des Verpflichtungsgeschäfts anzusehen. Folglich ist das Verfügungsgeschäft oder die Anzeige einer Forderungsabtretung anfechtbar, nur wenn ein kollusives Zusammenwirken von Schuldner(Zedent) und Gläubiger(Zessionar) liegt vor, wie die Voraussetzungen für die Gläubigeranfechtung einer kongruenten Deckung.
<Schlüsselwörter>
Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, kongruente Deckung, Gläubigeranfechtung einer Anzeige der Forderungsabtretung
Choi Joon-kyu, Criteria for Assessing Fraudulent Conveyance in Conditional Assignment of Claims, The Korean Journal of Civil Law, Vol. 84 (2018), pp. 37-65.
<Zusammenfassung>
In der Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, erfolgen schrittweise die folgenden Rechtshandlungen(mehraktige Rechtshandlungen), ① das Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts → ② das Zustandekommen des Verfügungsgeschäfts → ③ das Wirksamwerden des Verfügungsgeschäfts → ④ die Anzeige der Forderungsabtretung an den Schulder. Der koreanische Oberste Gerichtshof hat über den Fall entschieden, dass ① eine gläubigeranfechtbare Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem das Verfügungsgeschäft zustande kommt, nicht in dem das Verfügungsgeschäft wirksam wird, und ② die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder allein ist nicht Gegenstand der Gläubigeranfechtung, wenn das Verfügungsgeschäft nicht anfechtbar ist. Aber hat diese Rechtsprechung einige Probleme. Der Zweck der Gläubigeranfechtung ist eine Erweiterung der Aktivmasse oder eine Verringerung der Passivmasse. Entsprechend diesem Zweck, ist nicht eine tatsächliche Ausführung der Rechtshandlung maßgeblich, sondern ihre vermögensändernde rechtliche Wirkung. In der Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, wird die Forderung abgetreten im Innenverhältnis zwischen dem Zessionar und Zedent, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt, im außenverhältnis gegenüber einem Dritten, wenn die Anzeige der Abtretung durch Aushändigung der mit der Datumsangabe versehenen Urkunde an den Schulder erfolgt ist. Deshalb ① eine gläubigeranfechtbare Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem das Verfügungsgeschäft wirksam wird(=der Zeitpunkt in dem die aufschiebende Bedingung eintritt), und ② die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder allein anfechtbar sein soll, ohne Rücksicht auf die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts oder Verpflichtungsgeschäfts. Allerdings soll das Verfügungsgeschäft oder die Anzeige einer Forderungsabtretung an den Schulder nicht leicht anfechtbar sein, wenn das Verpflichtungsgeschäft nicht anfechtbar ist. Diese Rechthandlungen sind als Erfüllungsgeschäft des Verpflichtungsgeschäfts anzusehen. Folglich ist das Verfügungsgeschäft oder die Anzeige einer Forderungsabtretung anfechtbar, nur wenn ein kollusives Zusammenwirken von Schuldner(Zedent) und Gläubiger(Zessionar) liegt vor, wie die Voraussetzungen für die Gläubigeranfechtung einer kongruenten Deckung.
<Schlüsselwörter>
Forderungsabtretung unter aufschiebender Bedingung, Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung, kongruente Deckung, Gläubigeranfechtung einer Anzeige der Forderungsabtretung